Referentin und Notarin Stefanie Tafelmeier, eingerahmt von Helga Friedl aus Kirchenthumbach und Harald Schlöger aus Schlammersdorf. (Bild: Herbert Ziegler)

Vortragsabend zum Thema „Erben und Vererben” der VdK Ortsverbände

Notarin Stefanie Tafelmeier referierte mit praxisnahen Beispielen über die thematischen Dauerbrenner der Erbens bzw. Vererbens. Das Erben und Vererben hängt ganz unmittelbar mit dem Sterben zusammen hieß es eingangs des Vortrages. Dabei ist das Erben der schönere Part. Hier ist ein anderer gestorben. Beim Vererben dagegen ist man zwangsläufig selbst der Verstorbene. Es gebe kein „lebzeitiges Vererben”. Beim Versterben passiert das Vererben und das Erben ganz automatisch und unmittelbar. Mit Eintritt des Todes gehen die Vermögenswerte des Verstorbenen unmittelbar auf die Erben über. Diese werden in diesem Moment Eigentümer der Nachlassgegenstände. Man müsse nichts tun, um Erbe zu werden. Hätte man hier nachgeholfen, wäre es so als hatte jemand beim Sterben „nachgeholfen”. Hier wäre derjenige „erbünwürdig” und somit davon ausgeschlossen. Aber hier gehe es nicht um Kriminalgeschichten. Wenn sich jemand nicht um seine Erbfolge gekümmert bzw. kein Testament gemacht hat, gibt es Regelungen vom Gesetzgeber, wer Erbe werde. Jeder Mensch hat einen oder mehrere Erben. Hier gilt die vom Gesetz festgelegte Erbfolge, nach dem deutschen Recht. Ob dies zur Anwendung kommt, hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, also desjenigen der verstirbt und vererbt, zum Zeitpunkt seines Todes ab. Andernfalls müsse im Testament vorher festgelegt werden, welches Recht zur Anwendung kommen solle. Generell gilt der Grundsatz: Das Vorhandensein auch nur eines Angehörigen einer niedrigeren Ordnung schließt alle anderen Ordnungen aus. Im Klartext: Jedes Kind oder Enkelkind des Verstorbenen schließt alle anderen Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) von der Erbfolge aus. Wer bisher außer Betracht geblieben ist, aber natürlich in der gesetzlichen Erbfolge vorhanden ist, ist der Ehepartner. Der Ehepartner steht außerhalb der Ordnungen und erbt nebenher. Unwirksam sei ein Testament, welches maschinenschriftlich verfasst und nur handschriftlich unterzeichnet sei, egal was darin steht. Das Gesetz lässt im Wesentlichen zwei Formen zu, wie ein Testament gestaltet werden kann: Einmal handschriftlich, d. h. der komplette Text muss mit der Hand geschrieben sein. Es darf kein maschinenschriftlicher Text dabei sein. Es muss unterschrieben werden. Ort und Datum sollten beigefügt werden, damit man bei mehreren vorliegenden Testamenten feststellen kann, welches das spätere und damit das gültige ist. Es muss vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben sein, nicht von einer dritten Person.Als weitere Möglichkeit gibt es das notarielle Testament. Hier schildert man in einem Notariat, wie man sich die Erbfolge vorstellt, was geregelt werden soll. Nach Prüfung eines Entwurfes erfolgt die Beurkundung. Eine weitere Form einer erbrechtlichen Verfügung ist ein Vermächtnis, bei dem man einer Person einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag zukommen lassen kann. Hierbei hat diese Person einen Anspruch hierfür gegenüber den oder dem Erben. Grundsätzlich müssen in einem Testament ein oder mehrere Erben festgelegt sein, es können und sollen Ersatzerben bestimmt sein. Wird der Ehepartner Alleinerbe sind die Kinder enterbt. Dies bedeutet, dass ihnen nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils der Pflichtteil zusteht. Denn der Gesetzgeber hat den engsten Angehörigen, d. h. Kindern, Ehepartnern und für den Fall, dass keine Kinder vorhanden sind, auch den Eltern ein Mindestmaß am Nachlass zugebilligt, eben den Pflichtteil. In jedem Fall ist es wichtig, sich mit den heute behandelten Themen zu befassen und sich beraten zu lassen. Dies sollte frühzeitig geschehen. Sollte man nämlich einmal nicht mehr „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte” sein, ist keinerlei Regelung mehr möglich.
Die neue Vorstandschaft vom Verein Hängematte. In der Mitte: Die neue Leiterin Nadine Prösl übergibt ihrer Vorgängerin Gertrud Schwindl einen Blumentopf als Anerkennung. (Bild: Dominik Eckert)

Trio machts nochmal

Circa 50 Kinder nutzten im vergangenen Schuljahr in das Angebot der Hängematte und somit etwa drei Viertel aller Schüler und Schülerinnen an der Grundschule Oberbibrach. Der Anfang der 2000er gegründete Verein hat seit jeher einen Zweck: Die Betreuung der Grundschüler nach dem Unterricht. Von anfangs der Mittagsbetreuung bis zur heutigen Ganztagesbetreuung mit kurzen (bis 14 Uhr) und langen Gruppen (bis 16 Uhr) wurde und wird das Angebot stets angenommen. Und dieses Angebot sucht seines Gleichen: Neben der klassischen Hausaufgabenbetreuung gibt es für die Kinder ein großes Angebot an neuen Möglichkeiten. Musikunterricht, Tanzen, Breitensport, Fußball, Forscherclub, Leseförderung oder kreatives Gestalten. „So ein breites Angebot wie in Oberbibrach haben wir noch an keiner anderen Schule gesehen”, bestätigen erfahrene Lehrkräfte, die bereits an mehreren Bildungseinrichtungen in Bayern unterrichtet haben. Und auch das Essen ist besonders, denn es wird täglich frisch und vor Ort mit möglichst regionalen Lebensmitteln zubereitet. Damit das alles funktioniert, kümmern sich pädagogische Fachkräfte und Köchinnen täglich um den Betrieb. Für die Verwaltung ist die ehrenamtliche Vorstandschaft zuständig und diese wurde nun erneut gewählt. Carmen Kräml, Andrea Schweiger und Linda Kreutzer kümmern sich erneut um die Geschäfte und das, obwohl die eigenen Kinder zum Großteil schon nicht mehr an der Schule sind. Unterstützt werden sie von Kassenwartin Nadine Thurn, Schriftführerin Daniela Schöcklmann und den Beisitzern Helena Lautner, Sabrina Kastner, Saskia Priebe, Susanne Hösl und Daniela Ruder. Auch die Schulverbundsbürgermeister Bürgermeister Alexander Goller (Vorbach) und Johannes Schmid (Schlammersdorf) dankten dem Verein für die herausragende Arbeit und kündigten ihre volle Unterstützung für den notwenigen Schulhausanbau an.


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