Zum Thema Vorsorgevollmacht referierte Manfred Häfner, Vorsitzender des VdK Ortsverbandes Tirschenreuth, zugleich Ansprechpartner der Betreuungsstelle des Landratsamtes Tirschenreuth und betonte gleich zu Beginn: Eine Vorsorgevollmacht gehört sich einen Tag nach dem 18. Geburtstag gemacht – und danach an die aktuellen Verhältnisse immer wieder angepasst. In einem vertrauensvollen Umfeld kann diese Vollmacht eine Betreuung mit deren notwendiger Bürokratie und Kontrollen überflüssig machen.
Dies macht es nicht nur für den Kümmerer leichter zu agieren, sondern belastet auch die öffentlichen Einrichtungen nicht.
Hierzu gibt es in der Betreuungsstelle und im Internet gute Formulare und die Vollmacht ist ansonsten formlos zu erstellen. Allerdings kann die Betreuungsbehörde die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht für eine kleine Gebühr beglaubigen, was deren Wertigkeit erhöht.
Die Daten des Vollmachtgebers und die des Vollmachtnehmers sind im Formular einzutragen – und beide unterschreiben dann diese Vollmacht.
Ein ärztliche Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, gerade bei älteren Menschen sorgt diese Bescheinigung für Klarheit.
Manfred Häfner betonte aber auch, dass eine Vorsorgevollmacht nicht immer die Betreuungsanordnung verhindert, weil manchmal familiäre Differenzen dazu führen können, dass der Bevollmächtigte sein Amt nicht annimmt oder später niederlegt – und es dann zu einer normalen Betreuung kommt.
Es gibt ehrenamtliche Betreuer – meist aus dem familiären Umfeld und Berufsbetreuer, die selbstständig arbeiten.
Es ist bedauerlich, dass es einen Mangel an Berufsbetreuern gibt, auch wenn nicht schwer ist, die Gründe dafür zu entdecken.
Die so wichtige Vorsorgevollmacht lag im Zentrum der Betrachtung des Referenten, schweifte aber dann doch kurz das Thema Patientenverfügung. Auch hierzu gibt es Formulare. Man kann hier seine Wünsche niederschreiben, um den Angehörigen und dem Umfeld eine Richtschnur für bestimmte Entscheidungen vorzugeben. Ergänzend wurde auf Betreuungsverfügung hingewiesen. Die Vorsorgevollmacht vermeidet die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. In einer Betreuungsverfügung hingegen bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer wählen soll. Ein Betreuer wird vom Gericht kontrolliert, ein Bevollmächtigter in der Regel nicht.
Anschließend gab es noch eine intensive Diskussion zu diesen Themenkomplexen, was zeigt, wie wichtig diese Themen von der Bevölkerung angesehen werden.