Wann dürfen Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch genommen werden? Vor dieser Frage stehen häufig die Polizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, der Zolldienst und der Rettungsdienst. Die Johanniter in Schwarzenfeld sind dabei zweimal betroffen. Zum einen als Rettungsdienst, aber auch als Katastrophenschutz, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Am Samstag, 25. Mai, wurden die ehrenamtlichen Helfer der Johanniter von Gernot Schötz, Vorsitzender der Kreisverkehrswacht und Bezirksvorsitzender der Oberpfälzer Verkehrswachten, im §35 Sonderrechte in der Straßenverkehrs-Ordnung unterrichtet und auf aktuellen Stand gebracht. Auch wenn mit Blaulicht und Martinshorn gefahren wird, gilt dennoch höchste Sorgfaltspflicht der Fahrerinnen und Fahrern. Sonderrechte können aber auch ohne Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen werden. Nach der Unterweisung wurden die ehrenamtlichen auch in fahrpraktischen Übungen mit ihren Rettungsfahrzeugen eingewiesen und geschult. Reinhold Ziermeier, Vorsitzender der Gebietsverkehrswacht Schwarzenfeld und Fahrtrainer der Deutschen Verkehrswacht hatte hierfür einige Parcours aufgebaut. Wenden im engsten Raum und Beherrschung und Geschicklichkeit vor allem beim Rückwärtsfahren waren Thema der Übungen. Mit dem Fahrausbilder der Johanniter, Herrn Andreas Thanner, hatte Ziermeier große Unterstützung. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer bewiesen dabei ihr fahrerisches Können und Beherrschung der unterschiedlichen Rettungs-Fahrzeuge und haben ihre Urkunde der Verkehrswacht „Könner durch Erfahrung“ sicherlich verdient. Abschließend waren sich alle Teilnehmer einig, dass das fahrerische Können in einem weiteren Fahrtraining mit Fahrmanövern auch bei höherer Geschwindigkeit vertieft werden soll. Mit der Gebietsverkehrswacht Schwarzenfeld und der Kreisverkehrswacht Amberg wird nach einem geeigneten Termin gesucht.