Vortragsabend zum Thema „Erben und Vererben” der VdK Ortsverbände
Notarin Stefanie Tafelmeier referierte mit praxisnahen Beispielen über die thematischen Dauerbrenner der Erbens bzw. Vererbens. Das Erben und Vererben hängt ganz unmittelbar mit dem Sterben zusammen hieß es eingangs des Vortrages. Dabei ist das Erben der schönere Part. Hier ist ein anderer gestorben. Beim Vererben dagegen ist man zwangsläufig selbst der Verstorbene. Es gebe kein „lebzeitiges Vererben”. Beim Versterben passiert das Vererben und das Erben ganz automatisch und unmittelbar. Mit Eintritt des Todes gehen die Vermögenswerte des Verstorbenen unmittelbar auf die Erben über. Diese werden in diesem Moment Eigentümer der Nachlassgegenstände. Man müsse nichts tun, um Erbe zu werden. Hätte man hier nachgeholfen, wäre es so als hatte jemand beim Sterben „nachgeholfen”. Hier wäre derjenige „erbünwürdig” und somit davon ausgeschlossen. Aber hier gehe es nicht um Kriminalgeschichten. Wenn sich jemand nicht um seine Erbfolge gekümmert bzw. kein Testament gemacht hat, gibt es Regelungen vom Gesetzgeber, wer Erbe werde. Jeder Mensch hat einen oder mehrere Erben. Hier gilt die vom Gesetz festgelegte Erbfolge, nach dem deutschen Recht. Ob dies zur Anwendung kommt, hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, also desjenigen der verstirbt und vererbt, zum Zeitpunkt seines Todes ab. Andernfalls müsse im Testament vorher festgelegt werden, welches Recht zur Anwendung kommen solle. Generell gilt der Grundsatz: Das Vorhandensein auch nur eines Angehörigen einer niedrigeren Ordnung schließt alle anderen Ordnungen aus. Im Klartext: Jedes Kind oder Enkelkind des Verstorbenen schließt alle anderen Verwandten (Eltern, Geschwister usw.) von der Erbfolge aus. Wer bisher außer Betracht geblieben ist, aber natürlich in der gesetzlichen Erbfolge vorhanden ist, ist der Ehepartner. Der Ehepartner steht außerhalb der Ordnungen und erbt nebenher. Unwirksam sei ein Testament, welches maschinenschriftlich verfasst und nur handschriftlich unterzeichnet sei, egal was darin steht. Das Gesetz lässt im Wesentlichen zwei Formen zu, wie ein Testament gestaltet werden kann: Einmal handschriftlich, d. h. der komplette Text muss mit der Hand geschrieben sein. Es darf kein maschinenschriftlicher Text dabei sein. Es muss unterschrieben werden. Ort und Datum sollten beigefügt werden, damit man bei mehreren vorliegenden Testamenten feststellen kann, welches das spätere und damit das gültige ist. Es muss vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben sein, nicht von einer dritten Person.Als weitere Möglichkeit gibt es das notarielle Testament. Hier schildert man in einem Notariat, wie man sich die Erbfolge vorstellt, was geregelt werden soll. Nach Prüfung eines Entwurfes erfolgt die Beurkundung. Eine weitere Form einer erbrechtlichen Verfügung ist ein Vermächtnis, bei dem man einer Person einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag zukommen lassen kann. Hierbei hat diese Person einen Anspruch hierfür gegenüber den oder dem Erben. Grundsätzlich müssen in einem Testament ein oder mehrere Erben festgelegt sein, es können und sollen Ersatzerben bestimmt sein. Wird der Ehepartner Alleinerbe sind die Kinder enterbt. Dies bedeutet, dass ihnen nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils der Pflichtteil zusteht. Denn der Gesetzgeber hat den engsten Angehörigen, d. h. Kindern, Ehepartnern und für den Fall, dass keine Kinder vorhanden sind, auch den Eltern ein Mindestmaß am Nachlass zugebilligt, eben den Pflichtteil. In jedem Fall ist es wichtig, sich mit den heute behandelten Themen zu befassen und sich beraten zu lassen. Dies sollte frühzeitig geschehen. Sollte man nämlich einmal nicht mehr „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte” sein, ist keinerlei Regelung mehr möglich.